Bedenkt man den hohen Anschaffungswert eines Neuwagens und den Wertverlust, kaum rollt das Luxusautomobil oder der Sportwagen vom Hof des Autohauses, ist es eine naheliegende Entscheidung, einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Die unterschiedliche rechtliche Bewertung eines Gebrauchtwagenkaufs beginnt nicht erst bei der Frage, welches gebrauchte Fahrzeug man kaufen soll, sondern damit, ob man es auf Verkäuferseite mit Händlern oder Privatverkäufern zu tun hat.
Beim Händler einen Gebrauchtwagen zu kaufen hat den Vorteil, dass Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen werden können. Dies gilt auch, wenn der Händler angibt, nur im Auftrag eines Privatkunden zu handeln. Er haftet für alle wesentlichen, kaufrelevanten Eigenschaften, zu denen Alter des Pkw, Laufleistung oder auch Vorschäden gehören, die er aufgrund seines Wissensvorsprungs als professioneller Verkäufer zu kennen hat. Zwar kann er vertraglich Schadensersatzleistungen ausschließen und die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen, sie jedoch nicht vollständig unterbinden. Dies gilt auch für den Rücktritt.
Bei einem Privatverkäufer ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn eine arglistige Täuschung nachweisbar ist oder die zugesicherten Eigenschaften ausdräcklich im Vertrag schriftlich festgehalten wurden. Ohne Besichtigung und Probefahrt sollte niemand einen Gebrauchtwagen kaufen. Dabei nimmt man sich am besten viel Zeit, um nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Papiere gründlich zu prüfen.
Das Risiko, auf einer Onlineplattform einen Gebrauchtwagen zu kaufen, der womöglich gestohlen oder ein Unfallfahrzeug war, ist sogar noch höher. Fast immer ist man dort auf die reine Beschreibung des Verkäufers und einige Bilder angewiesen. Zur Bezahlung gilt, dass man grundsätzlich keine Vorauszahlungen machen und die Geldübergabe auf abgelegenen Parkplätzen sofort misstrauisch machen sollte. Weitere nützlilche Tipps zum Gebraucht- und Neuwagenkauf finden Sie im kostenlosen E-Book-Ratgeber Gebrauchtwagenkauf.
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